Bedeutung für inklusive Technikentwicklung
Personenbezogene Daten müssen aus datenschutzrechtlicher und forschungsethischer Sicht geschützt werden. Dies gilt selbstverständlich auch für Daten, die im Rahmen inklusiver Technikentwicklung entstehen.
Beschreibung
Entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person [...] beziehen“ (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) als personenbezogene Daten.
Die Aussage ‚alle Informationen‘ ist möglichst weit auszulegen. Der Europäische Gerichtshof sagt das in seinen Rechtsprechungen. Daher gilt: Wenn nicht eindeutig klar ist, um welche Art von Daten es sich handelt, dann gelten Daten erst einmal als personenbezogen. Damit müssen sie auch als personenbezogene Daten behandelt werden. Zum Beispiel können auch Zeitangaben, wie Arbeitsbeginn und Arbeitsende, oder die Geräte-ID oder die IP-Adresse eines benutzten Internetgerätes in die Kategorie der personenbezogenen Daten fallen. Aber wichtig ist: Das gilt nur für natürliche Personen. Es gilt nicht für juristische Personen, wie zum Beispiel Firmen oder soziale Einrichtungen.